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Steuerstrafrecht

WIR VERTEIDIGEN UND VERTRETEN SIE IMMER WIEDER ERFOLGREICH:
IM STRAFRECHT, WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT UND STEUERSTRAFRECHT.

Strafrecht ist ein sensibles Thema. Da ist es wichtig, dass man seine Disziplinen gut beherrscht. Und weil wir uns in diesen speziellen Fachbereichen so gut auskennen, kämpfen wir mit noch mehr Elan und noch mehr Enthusiasmus für Ihr Recht – mit knapp 20 Jahren Erfahrung und einem kompetenten Team an der Seite. Kein Wunder, dass wir sogar zu Rate gezogen werden, wenn Experten nicht weiterwissen. So sind wir einerseits als „klassische“ Strafverteidiger im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht tätig, andererseits vertreten und beraten wir aber auch Unternehmen (z. B. im Bereich Compliance) sowie Berufsträger (Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker, Psychologen, Architekten) bei berufsaufsichtsrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren. Also lassen Sie uns mit Kompetenz und Leidenschaft für Sie eintreten.

 

Unsere Kompetenzschwerpunkte im Wirtschaftsstrafrecht

In diesen Fachbereichen können wir Ihnen mit langjähriger Erfahrung helfen:

 

Steuerhinterziehung, § 370 AO

Der bekannteste Bereich des Steuerstrafrechts ist mit Sicherheit die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Aktuell denkt man bei Steuerhinterziehung in Anbetracht der aktuellen öffentlichkeitswirksamen Fälle einer Alice Schwarzer oder eines Uli Hoeness oder früher eines Boris Becker oder Peter Graf vor allem an Sachverhalte, die konkrete Geldanlagen in der Schweiz, in Liechtenstein oder in anderen so genannten Steueroasen betreffen. Doch auch bei „normalen“ Bürgern ohne derartige Geldanlagen kann das Finanzamt nach Vorliegen von Anhaltspunkten eine Steuerprüfung durchführen und zu dem Ergebnis kommen, dass eine strafbare Handlung i.S.d. § 370 AO begangen wurde. Wann aber liegt eine strafbare Handlung nach § 370 AO vor?

Die Tathandlung nach § 370 Abs. 1 Nr.1 AO begeht zum Beispiel derjenige, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Oder wer nach § 370 Abs. 1 Nr.2 AO die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

Dies kann zum Beispiel durch unvollständige Angaben nach einer Erbschaft hinsichtlich der Nachlassgegenstände und des Nachlasswerts passieren. Als Erbe sind Sie nämlich grundsätzlich verpflichtet, eine Erbschaftssteuer ans Finanzamt zu entrichten. Um die Höhe der Steuern zu bemessen, müssen dem Finanzamt sämtliche Nachlasswerte mitgeteilt werden. Wer hier absichtlich Nachlassgegenstände und Werte nicht angibt, macht sich daher nach § 370 AO strafbar. Aber auch wenn erst später festgestellt wird, dass noch weitere Nachlasswerte vorhanden sind, müssen diese dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Auch Unternehmen und Betriebe, sowohl große als auch kleine, werden Steuerprüfungen durch das Finanzamt unterzogen. Dabei schaut das Finanzamt z.B., ob die Unternehmen bzw. Betriebe korrekte Angaben hinsichtlich Umsatz- oder Gewerbesteuern gemacht haben. Hier passieren oftmals Fehler in der Buchhaltung, die sich steuerstrafrechtlich erheblich auswirken können.

Gerade bei kleineren familiären Betrieben ohne professionelle Buchhaltung kann es vorkommen, dass das Finanzamt Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Steuererklärungen – auch bezüglich der Einkommenssteuer – entdeckt und daraufhin Ermittlungen einleitet. Zur Tathandlung muss dann noch der Taterfolg kommen. Dieser liegt gem. § 370 Abs. 1 AO darin, dass durch die Tathandlung die Steuer „verkürzt“ wird. Wann eine Steuer verkürzt ist, regelt § 370 Abs. 4 AO.

Eine Steuerverkürzung liegt gemäß § 370 Abs. 4 dann vor, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Maßgeblich hierfür ist die jeweilige Festsetzungsfrist der Steuer. Grundsätzlich gilt dabei nach § 169 Abs. 2 S.1 AO bei allen Verbrauchssteuern (für Strom, Tabak, oder Mineralöl etc.) eine Festsetzungsfrist von 1 Jahr, für alle anderen Steuern eine Festsetzungsfrist von 4 Jahren.

Wichtig: Nach § 169 Abs. 2 S.2 AO verlängert sich bei der Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre. Erst nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht des Staates, Steuern mittels des Erlass von Steuerbescheiden zu erheben.

  • Die Festsetzungsfrist beginnt dabei gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuer entstanden ist, also z.B. bei Kapitaleinkünften aus dem Jahr 2004 mit dem 1.1.2005
  • War allerdings eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Ist eine Steuerklärung nicht abgegeben worden, beginnt die Frist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Steuer entstanden ist. (Bsp.: Ist die Steuer 2003 entstanden und es wurde keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Frist zum 1.1.2007)

Sie sehen also, Steuerstrafrecht ist eine hochkomplexe Materie und bei weitem nicht nur ein strafrechtlich relevanter Bereich für reiche und berühmte Leute, vielmehr kann auch der „normale“ Bürger oder Unternehmer schnell in einen steuerstrafrechtlich brisanten Sachverhalt geraten.
Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass die Steuerhinterziehung entgegen der landläufigen Meinung kein Kavaliersdelikt ist, sondern je nach Ausmaß mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden kann. Maßgeblich für die jeweilige Strafzumessung ist dabei der Steuerschaden. Als Faustregel lässt sich dabei aus der bisherigen Rechtsprechung folgendes ableiten:

  • Steuerschaden bis 50.000 Euro bedeutet regelmäßig Geldstrafen;
  • Steuerschaden ab 50.000 Euro bedeutet je nach Einzelfall, dass auch eine Freiheitsstrafe möglich ist;
  • Steuerschaden ab 100.000 Euro wird in aller Regel als so genannter „besonders schwerer Fall“ im Sinne des § 370 Abs. 3 AO gewertet, der als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten vorsieht.

Aufgrund der Komplexität und Spezifität des Steuerstrafrecht ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig mit einem kompetenten aber auch steuerstrafrechtlich erfahrenen Anwalt in Verbindung setzen und zwar sobald Sie selbst den Verdacht haben, möglicherweise ein steuerstrafrechtliches Problem zu haben. Denn dann kann Ihr Anwalt unter Umständen mit Ihnen noch eine sog. strafbefreiende Selbstanzeige verfassen, auf die unter II.) noch näher eingegangen wird.

Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO

Als weiteres steuerstrafrechtliches relevantes Delikt ist im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung immer an die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO zu denken. Von wesentlicher Bedeutung ist hiefür die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung. Während erstere eine Straftat mit möglicher Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren darstellt, handelt es sich bei der leichtfertigen Steuerverkürzung „nur“ um eine Steuerordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße belegt wird. Entscheidend ist dabei, ob Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Sie die Steuern vorsätzlich hinterzogen haben. Denn nur bei vorsätzlichem Handeln kommt eine Steuerhinterziehung in Betracht. Kann Ihnen kein Vorsatz nachgewiesen werden, kommt „nur“ noch eine leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht, die als Ordnungswidrigkeit „nur“ mit Geldbuße sanktioniert wird. Gerade im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit ist es daher ungemein wichtig, einen erfahrenen und auch strafrechtlich kompetenten Anwalt zur Seite zu haben.

Natürlich stehen wir Ihnen anwaltlich auch in diesen Fallgestaltungen umfassend mit Rat und Tat zur Seite.

Weitere relevante Delikte

Das Steuerstrafrecht beschränkt sich nicht auf die oben genannten Delikte, sondern umfasst noch diverse andere Fallgestaltungen.
Neben der Steuerhinterziehung nach §3 70 AO spielen auch der verbotswidrige Import oder Export zollpflichtiger Gegenstände (§ 372 AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO), die Steuerhehlerei (§ 374 AO), vereinfacht gesagt, das Ankaufen oder Verschaffen von hinterzogenen bzw. rechtswidrig ein- oder ausgeführten Waren sowie die Steuergefährdung (§ 379 AO) also das vorsätzliche oder leichtfertige Ausstellen von inhaltlich unrichtigen Belegen, eine Rolle.

§ 372 AO, im Gesetz auch als Bannbruch bezeichnet, kommt z.B. unter anderem dann in Betracht, wenn an sich zollpflichtige Gegenstände am Flughafen nicht verzollt werden. Als Beispiel sei hier der Fall eines bekannten ehemaligen Fußballers genannt, welcher vergessen hatte, zwei ihm geschenkte Rolex Uhren am Flughafen zu verzollen. Er wollte nach Verlassen des Flugzeugs durch den „zollfreien“ Ausgang gehen, wurde dann aber einer Kontrolle unterzogen. Da er zwei teure Rolex Uhren mit sich führte und diese nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, verzollt hatte, wurde er im anschließenden Strafverfahren zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt. Ein ähnlicher Fehler unterlief auch einer bekannten Violinistin, die vergessen hatte, ihre Violine beim Zoll anzumelden.

Sie sehen, auch in diesem Bereich kommt es immer wieder zu steuerstrafrechtlich relevanten Vorgängen.

Informationen zur Selbstanzeige

Insgesamt lässt sich feststellen, dass es gerade im Steuerstrafrecht besonders wichtig ist, einen kompetenten, aber auch hinreichend erfahrenen Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben, um alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die das Steuerstrafrecht zugunsten des Beschuldigten zur Verfügung stellt, insbesondere die Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nach § 371 AO.

Die Selbstanzeige nach § 371 AO eröffnet Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, trotz hinterzogener Steuern Straffreiheit zu erlangen. Allerdings wird diese Straffreiheit nur unter engen Voraussetzungen gewährt. Vereinfacht gesagt kommt es vor allem auf zwei Dinge an: Die Selbstanzeige muss rechtzeitig erhoben werden und die Selbstanzeige muss vollständig sein. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Selbstanzeige wirksam und entfaltet ihre strafbefreiende Wirkung.

Wichtig ist dabei zunächst, dass die Selbstanzeige rechtzeitig abgegeben wird. Rechtzeitig abgegeben ist die Selbstanzeige aber nur dann, wenn dies vor Entdeckung der Tat geschehen ist. Wenn die Finanzbehörden also bereits Bescheid wissen, ist es für eine wirksame Selbstanzeige zu spät. Eine Tat gilt in folgenden Fällen als entdeckt:

  • – Die Finanzbehörde hat dem Steuersünder gegenüber bereits eine Prüfungsanordnung nach §196 AO mitgeteilt.
  • – Der Steuerprüfer, Steuerfahnder oder Außenprüfer klingelt bereits an der Tür bzw. ist bereits zur Prüfung oder zur Ermittlung des Steuerdelikts erschienen.
  • Der Steuersünder wurde bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.
  • – Die Finanzbehörde hat die Steuerhinterziehung bereits entdeckt und der Steuerzahler wusste dies oder musste zumindest damit rechnen.

Daneben muss die Selbstanzeige vollständig sein. Das bedeutet, vollständige Straffreiheit wird nur dann erlangt, wenn der Betroffene umfassend zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt. Aus zeitlichen Gründen dürfen die erforderlichen Angaben auch geschätzt werden, allerdings mit dem Hinweis, dass die Angaben zeitnah nachgeholt werden.
Ist die Selbstanzeige zu spät oder unvollständig abgegeben worden, ist die Selbstanzeige unwirksam. Eine unwirksame Selbstanzeige wird von Gerichten allenfalls strafmildernd berücksichtigt. Daher ist es im Hinblick auf die Selbstanzeige wichtig, dass Sie schnellstmöglich Rat bei einem erfahrenen und kompetenten Anwalt suchen, der umgehend die nötigen Schritte in die Wege leitet, damit Ihre Selbstanzeige vollständig und rechtzeitig bei den entsprechenden Behörden eingeht und deren strafbefreiende Wirkung in Ihrem Fall zum Tragen kommt.

Des Weiteren ist im Rahmen der Selbstanzeige zu berücksichtigen, dass ein sogenannter Strafzuschlag erhoben werden kann, also die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Zurzeit wird ein solcher Strafzuschlag erst ab einem Steuerschaden von 50.000 Euro erhoben und zwar in Höhe von 5 %. Allerdings ist für die Zukunft vom Gesetzgeber geplant, dass bereits ab einer Schadensumme von 25.000 Euro ein Strafzuschlag erhoben werden kann und zwar in Höhe von 10 %. Ab einem Schaden von 100.000 Euro ist nach Vorstellung des Gesetzgebers ein Strafzuschlag von 15%, ab einem Schaden von 1 Mio. Euro sogar ein Strafzuschlag von 1 Mio. Euro geplant.

Sie sehen, die Selbstanzeige ist eine Möglichkeit, trotz hinterzogener Steuern Straffreiheit zu erlangen. Dazu ist es aber unbedingt notwendig, sich beim ersten Anzeichen einer möglichen Verwicklung in steuerstrafrechtliche Angelegenheiten an einen erfahrenen und kompetenten Anwalt zu wenden. Denn gerade im Bereich des Steuerstrafrechts stellt der Punkt Zeit aufgrund der zahlreichen und vielfältigen Fristen einen unglaublich wichtigen Faktor dar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Möglichkeiten der Finanzbehörden Steuerstraftaten zu entdecken, durch Ankauf von sogenannten „Steuer-CDs“ drastisch erhöht haben. Die auf einer „Steuer-CD“ enthaltenen Daten unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinem Verwertungsverbot, können also in einem Strafverfahren gegen Sie verwendet werden.

Bei Fragen hierzu und der konkreten Erstellung von Selbstanzeigen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Informationen zum Ablauf von Steuerstrafverfahren

Ein Steuerstrafverfahren beginnt normalerweise damit, dass unvermittelt Beamte der Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss für Ihre Wohnung oder Geschäftsräume vor Ihrer Tür stehen. Diese setzen Sie von dem Verdacht gegen Sie bezüglich einer Steuerstraftat in Kenntnis und beginnen im Anschluss, Ihre Wohnung bzw. Ihre Geschäftsräume nach Unterlagen abzusuchen und beschlagnahmen letztere ebenso wie Computer und ähnliche Datenträger.

Für einen solchen Durchsuchungsbeschluss müssen die Behörden dem Gericht, welches den Beschluss erlassen hat, zunächst einmal hinreichende Verdachtsmomente gegen Sie aufgezeigt haben. Diese können sich aus Unregelmäßigkeiten in Ihren bisherigen Steuerklärungen oder aber auch aus den Daten einer bereits erwähnten „Steuer – CD“ ergeben. Für Betriebe und Unternehmen kann das Finanzamt auch einfach eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO treffen.

Nach Abschluss einer Durchsuchung werden die beschlagnahmten Unterlagen und Speichermedien vom Finanzamt ausgewertet. Dies kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Nach der Auswertung dieser Unterlagen wird das Finanzamt die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Diese entscheidet dann, ob sie Anklage erhebt oder etwa einen Strafbefehl erlässt bzw. das Verfahren einstellt. Im Fall einer Anklageerhebung kommt es dann zu einem gerichtlichen Verfahren mit Hauptverhandlung und abschließendem Urteil.

Sollten Sie von der Steuerfahndung mit einer Hausdurchsuchung überrascht werden, wenden Sie sich noch während der Durchsuchung an einen erfahrenen und kompetenten Anwalt. Sie sollten zunächst von Ihrem Recht auf Verweigerung der Aussage Gebrauch machen. Ihr Anwalt kann Sie bereits bei der Durchsuchung unterstützen und vor allem im Anschluss an diese das Gespräch mit den Behörden suchen, um zu versuchen eine einvernehmliche Lösung ohne gerichtliches Hauptverfahren Verfahren zu erreichen. Aber auch im Falle einer Abgabe des Verfahrens von den Finanzbehörden an die Staatsanwaltschaft kann Ihr Anwalt auf die Staatsanwaltschaft einwirken und versuchen, das Verfahren ohne Anklageerhebung durch Einstellung, gegebenenfalls gegen „Auflagen“ zum Abschluss zu bringen.

Abschließend lässt sich also festhalten, dass es aufgrund der Komplexität und Spezialität des Steuerstrafrechts ungemein wichtig ist, einen erfahrenen und kompetenten Anwalt aufzusuchen, sobald es Anzeichen dafür gibt, in eine steuerstrafrechtliche Angelegenheit verwickelt zu sein.

Im Anschluss finden Sie nun noch einige wichtige Urteil zum Thema Steuerstrafrecht.

 

Grundsätzliches zum Ablauf eines strafrechtlichen Mandats

Auf diese Weise wird Ihr Anwalt mit Ihnen Ihr Anliegen erarbeiten.

1. WAHL DER RICHTIGEN TAKTIK / DER RICHTIGEN STRATEGIE

Das A und O einer erfolgreichen Strafverteidigung ist die Wahl der richtigen Taktik / der richtigen Strategie. Es empfiehlt sich daher, sich unverzüglich nach Bekanntwerden etwaiger strafrechtlicher Vorwürfe an einen erfahrenen und kompetenten und im Strafrecht versierten Anwalt zu wenden. Denn ein möglichst frühes Tätigwerden bietet die besten Voraussetzungen dafür, noch entscheidend Einfluss auf den Fortgang des Ermittlungsverfahrens zu nehmen. Nach Beschaffung der notwendigen Hintergrundinformationen durch die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts muss demzufolge eine kluge und vorausschauende Taktik und Strategie ausgearbeitet werden, namentlich für das außergerichtliche Verfahren als auch für bereits einen etwaig bevorstehenden gerichtlichen Prozess.

2. VORGEHEN IM AUSSERGERICHTLICHEN VERFAHREN

Regelmäßig empfiehlt es sich, der in vielen Fällen doch recht einseitigen Darstellung für eine Strafanzeige eine eigenständige Stellungnahme entgegenzusetzen. Zu bedenken ist darüber hinaus, ob im konkreten Fall nicht sogar eine Gegenanzeige, beispielsweise wegen Verleumdung oder übler Nachrede sinnvoll und erfolgversprechend ist, um sich dadurch aktiv zur Wehr zu setzen. Nach unserem Selbstverständnis endet eine gute außergerichtliche Verteidigung allerdings nicht im reinen Schriftverkehr. In vielen Fällen kann vielmehr der Fortgang des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch durch den vom Verteidiger initiierten persönlichen Kontakt zur Staatsanwaltschaft in Form von Vor-Ort-Terminen etc. zugunsten des Beschuldigten beeinflusst werden. Ein solches Vorgehen kann dem erfahrenen und versierten Verteidiger es nämlich nicht nur ermöglichen „dicht am Ermittlungsverfahren“ zu bleiben, sondern auch gezielt Einfluss im Sinne des Angeschuldigten zu nehmen.

3. GERICHTLICHES VERFAHREN

Selbstverständlich – auch wenn ein frühzeitiges anwaltliches Tätigwerden stets anzuraten ist – können Sie sich auch dann an uns wenden, wenn bereits Anklage gegen Sie erhoben wurde. Gerade in der dann anstehenden Hauptverhandlung gilt es für den Verteidiger, mit Herz und Verstand, engagiert und klug vorausdenkend zugleich für den Angeklagten einzutreten. Ein guter Verteidiger scheut dabei zu keinem Zeitpunkt den Konflikt mit Gericht und Staatsanwaltschaft, hat aber gleichzeitig auch bei entsprechender Beweislage alle denkbaren Strafzumessungsgesichtspunkte im Blick.

 

 

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