Online Video-Beratung In einer Videokonferenz können Sie schnell und unkompliziert mit einem unserer  Fachjuristen sprechen.  < weitere Infos zur Video-Beratung

Italienisches Gesellschaftsrecht

Deutsche Firmen unterhalten oftmals italienische Gesellschaften, welche das Geschäft vor Ort betreiben sollen bzw. mit welchen Fuß gefasst werden soll im italienischen Markt.

I. Italienische Gesellschaftsformen

Auch in Italien gilt die Unterscheidung von Personen- und Kapitalgesellschaften.
Personengesellschaften sind

  • die einfache Gesellschaft (società semplice, s.s.)
  • die offene Handelsgesellschaft (società in nome collettivo, s.n.c.)
  • die Kommanditgesellschaft (società in accomandita semplice, s.a.s.)

Kapitalgesellschaften sind

  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilita limitata, s.r.l.)
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (società in accomandita per azioni, s.a.p.a)
  • die Aktiengesellschaft (societá per azioni, s.p.a)

Die wohl häufigste Form der in Italien von deutschen Unternehmen gegründete italienische Gesellschaft dürfte die s.r.l, also die italienische GmbH sein. Wesentlicher Unterschied zur deutschen GmbH ist dabei das Stammkapital von lediglich EUR 10.000,00, das in Italien aufgebracht werden muss. Nähere Ausführungen zur Gründung einer italienischen s.r.l. finden sich im Fachbereich „Gesellschaftsgründung in Italien“.

II. Haftung Geschäftsführer

Aufgrund des Umstandes, dass oftmals Entscheidungsträger des deutschen Unternehmens mit führenden Positionen auch bei der italienischen Gesellschaft beauftragt werden, ist hierbei die Managerhaftung in Italien von erheblichem Interesse. Es ist dabei auf die gestiegene Klagefreudigkeit in Italien von Kleinaktionären und Gläubigern zu verweisen. So können sich im Unterschied zur Vergangenheit heute bereits kleine Fehler in der Unternehmenspolitik zu bedeutenden Haftungsrisiken auswachsen. Es können daher Haftungsklagen gegen die Geschäftsführer durchgeführt werden, sei es seitens der Gesellschafter, sei es seitens der Gläubiger, beispielsweise durch den italienischen Staat als Gläubiger nicht abgeführter Steuern.
Entsprechende Haftungs- und Kostenrisiken können über spezielle D&O-Versicherungen abgesichert werden.

III. Gesellschaftsstreitigkeiten

Relevant sind selbstverständlich aber auch Streitigkeiten unter Gesellschaftern selbst, wenn die Gesellschaft beispielsweise mit einem italienischen Partner zusammen gegründet wurde und es im weiteren Verlauf bei geschäftlichen Aktivitäten zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten kommen sollte, bedingt möglicherweise auch durch unterschiedliche Mentalitäten. Oftmals sehen italienische Gesellschaftsverträge dabei Schlichtungsverfahren vor, die entsprechend mit Hilfe von Anwälten vor Schiedsgerichten geführt werden.

Eine direkte Vertretung hierbei in Deutschland und vor Ort in Italien wird kompetent gewährleistet durch den Kanzleigründer Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß. Eine solche Vertretung durch Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß bereits im Vorfeld im Rahmen von Gesellschafterversammlungen, in welchen konkrete Streitpunkte besprochen werden, beispielsweise die Verteilung von Unternehmensgewinnen oder auch die Frage etwaiger Nachfinanzierungen bei finanzieller Schieflage der italienischen Gesellschaft, seien sie in Deutschland oder in Italien wird ebenso gewährleistet.

IV. Firmenübernahme

Zudem vertritt unsere Kanzlei auch Unternehmen bei Fragen von Firmenübernahmen bezüglich der Ausarbeitung der hierfür notwendigen notariellen Verträge bis hin zur Wahrnehmung des hierbei erforderlichen Notartermins. Hier sind auch kurzfristige Notartermine vereinbar aufgrund der Anbindung italienischer Notariate an unsere Kanzlei.
Diesbezüglich bedarf es bei einer Fusion zunächst eines Entwurfs eines Fusionsvertrages, der konkrete Erfordernisse und Vorgaben des italienischen Rechts berücksichtigen muss. Die Ausarbeitung der Fusionsverträge erfolgt kompetent durch den Kanzleigründer Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß und den Notar Prof. Domenico Damascelli in deutscher und italienischer Sprache. Zudem müssen die beteiligten Gesellschaften eine Vermögensaufstellung und weitere Berichte erstellen und die Fusion durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sodann bedarf es der entsprechenden Fusionsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften. Wurden die Gläubiger der beteiligten Gesellschaften nicht hinreichend gesichert bezüglich etwaiger bestehender Forderungen, können diese der Fusion widersprechen. Erst nach Eintragung der Fusionsbeschlüsse im Unternehmensregister (registro delle imprese) wird der endgültige Fusionsvertrag erstellt. Erst mit der letzten vorzunehmenden Eintragung ins Unternehmensregister entfaltet die Fusion Rechtswirkung.
Bei Fusionen 100%iger Tochtergesellschaften wurden Vereinfachungen eingeführt, insbesondere auch durch den Wegfall der Fusionsprüfung.
Im Falle von Firmenübernahmen bedarf es zunächst einer Prüfung, ob ein sog. Asset deal oder ein sog. Share deal vorteilhafter ist. Wird ein Unternehmensteil übertragen oder werden von ei-nem Unternehmen die einzelnen Bestandteile jeweils gesondert übertragen, handelt es sich um einen Asset deal. Dabei können dann einzelne Bestandteile des Unternehmens, die für den Er-werber möglicherweise nicht von Interesse sind, von der Übertragung ausgenommen werden. Werden hingegen die Anteile an der Gesellschaft übertragen, liegt ein Share deal vor. Dabei wird das Unternehmen insgesamt übernommen, ohne dass hierbei einzelne Bereiche desselben von der Übertragung ausgenommen werden könnten. Wir helfen Ihnen zu entscheiden, welche der genannten Übernahmevariante Ihren Interessen am ehesten entspricht. Gleichzeitig tragen wir auch dafür Sorge, dass eine Risikoprüfung (due diligence) des Übernahmevorgangs erfolgt, um die damit verbundenen Risiken soweit als möglich darstellen zu können.

 

Vereinbaren Sie ein kostenloses sowie unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten für italienisches Gesellschaftsrecht.

Sie erreichen uns direkt in der Zentrale in Frankfurt und an jedem unserer Standorte. Unsere Kontaktdaten und weiterführende Links zu unseren Standorten finden Sie in der rechten Spalte.

Wir empfehlen Ihnen, das Kontaktformular für Ihre Anfrage zu nutzen. Wenn Sie uns dazu kurz Ihr Anliegen beschreiben, können wir uns besser auf das Gespräch vorbereiten. Wir melden uns dann schnellstmöglichst innerhalb eines Werktages bei Ihnen.

Selbstverständlich können Sie mit dem Kontaktformular auch nur einen Rückruf vereinbaren und alles weitere dann direkt mit unseren Anwälten besprechen.

 

Bei Fragen können Sie uns jederzeit kontaktieren wie folgt:

Telefon:
+49 (0) 69 74 74 38 00 (Frankfurt am Main)
+49 (0) 721 92 04 72 3 (Karlsruhe)
+49 (0) 89 20 70 40 277 (München)
+49 (0) 21 15 40 39 545 (Düsseldorf)

> zum Kontaktformular
> alle Kontakte anzeigen