Finanzplatz Italien, rechtliche Tipps

I. Wohnsitzverlagerung nach Italien als steuerliche Gestaltung
1. Doppelbesteuerungsabkommen

Nach dem deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommen werden Einkünfte nur in Italien besteuert, in Deutschland allerdings für die Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt.
Wenn Schenker/Erblasser und Beschenkter/Erbe ihren Wohnsitz mindestens 5 Jahre vor Vermögensgang nach Italien verlagern, fällt keine Erbschaft-/Schenkungsteuer in Deutschland an. Insofern wirkt der Wohnsitz in Deutschland nach.

2. Steuerliche Begünstigung beim Erwerb eines Erstwohnsitzes in Italien

Der Erwerb von Erstwohnsitzen ist steuerlich begünstigt. Statt einer Hypotheken- und Registersteuer von 3 % vom Kaufpreis fällt lediglich jeweils eine Steuer von EUR 129,11 an. Dies gilt sowohl beim Erwerb einer derartigen Immobilie von Todes wegen als auch bei Schenkungen an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und solche bis zum vierten Grade und zwar unabhängig von dem Wert der Erstwohnung.
Auch die ICI (kommunale Grundsteuer) wird pauschal berechnet und beträgt nur EUR 103,29.

3. Vermeidung von Erbschafts- und Schenkungssteuer im Heimatland bei Erwerb von Immobilienvermögen in Italien durch Nachlassplanung à Gründung von Familiengesellschaften

Durch die Übertragung von Vermögenswerten auf italienische GmbH oder Personengesellschaft können Erbschaft- und Schenkungssteuern in den Heimatländern vermieden werden. Die Familiengesellschaft ist eine vermögensverwaltende Personen- oder im Einzelfall auch Kapitalgesellschaft in die das zu übertragende Vermögen vom Schenker/Übergeber eingebracht wird, d.h. die Gesellschaft ist künftig Eigentümerin dieses Vermögens. Als Gesellschafter an dieser Gesellschaft werden neben dem Übergeber die langfristig gewünschten Nachfolger beteiligt. Die Übertragung des gesamten Familienvermögens wird somit nur noch durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Der Schenker/Übergeber kann ferner als Geschäftsführer weiterhin allein die Geschäfte regeln und auch Umschichtungen im Vermögen vornehmen. Die Familiengesellschaft ist eine rechtliche Konstruktion, die eine wirtschaftliche Übertragung des Vermögens auf die Kinder unter Beibehaltung vollständiger Verfügungsmacht der Eltern zu Lebzeiten ermöglicht.

Wird die Gesellschaft zuerst mit niedrigem Kapital gegründet und die Kinder beteiligt und werden in einem zweiten Schritt die Vermögenswerte eingebracht, so werden diese allein auf die Gesellschaft übertragen. Ein nach deutschem Recht schenkungsteuerpflichtiger Vorgang findet nicht statt.
Einkünfte der Familiengesellschaft werden, falls diese ihre Betriebsstätte in Italien unterhält, nur in Italien versteuert.

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