Abfindungs- und Schadensersatzansprüche eines dirigente bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

1) Abfindung aufgrund der Betriebszugehörigkeit

Trattamento di fine rapporto, art. 2120 CC
  • - für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ist eine Abfindung geschuldet, die dem jeweiligen Jahresverdienst geteilt durch 13,5 entspricht
  • - für die einzelnen Beschäftigungsjahre können sich bei unterschiedlicher Vergütung somit unterschiedliche Abfindungsbeträge ergeben
  • - die Berechnung geht von der geschuldeten, nicht von der tatsächlich bezahlten, möglicherweise geringeren Vergütung aus. Dies wirkt sich praktisch aus, wenn z.B. tarifvertraglich geschuldete 13. und 14. Monatsgehälter, Funktionszulagen oder Tariferhöhungen aufgrund Betriebszugehörigkeit nicht bezahlt werden
  • - zur Berechnung werden auch der Wert indirekter Vergütungsbestandteile, z.B. geldwerter Vorteil der Kfz-Nutzung oder Inanspruchnahme sonstiger Gegenstände und Leistungen des Arbeitgebers, sowie Tantiemen, Provisionen und sonstige Gratifikationen mit herangezogen
  • - Bruchteile von Jahren werden anteilig berechnet, Bruchteile eines Monats mit 15 oder mehr Tagen werden als voller Monat berechnet
2) Entschädigung aufgrund Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

Indennità per il periodo di mancato preavviso
  • - die Tarifverträge gehen regelmäßig von einer Mindestfrist von 7-8 Monaten aus
  • - diese erhöht sich regelmäßig pro Beschäftigungsjahr als dirigente um ½ bis 1 Monat auf insgesamt max. 12 Monate
  • - bei vorzeitiger Beendigung müssen die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldeten Gehälter als zusätzliche Entschädigung bezahlt werden
  • - Ausgangspunkt ist die zuletzt geschuldete Vergütung, zur Berechnung s.o. 1)
  • - Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen ist nicht möglich, Urlaubsansprüche müssen daher abgegolten werden
3) Zusatzentschädigung bei unwirksamer Kündigung

Indennità supplementare per licenziamento ingiustificato
  • - Eine weitere Entschädigung wird zusätzlich zu den Beträgen gem 1) und 2) geschuldet, wenn die Kündigung aus formalen oder materiellen Gründen unwirksam ist
  • - die Tarifverträge sehen regelmäßig einen Rahmen von mindestens 10 bis maximal 22 Monatsgehältern für die Zusatzentschädigung vor, zur Berechnung s.o. 1)
  • - die konkrete Bestimmung innerhalb dieses Rahmens hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt dem richterlichen Ermessen
  • - die so bestimmte Zusatzentschädigung erhöht sich bei dirigenti zwischen 50 und 62 Jahren allein aus Altersgründen um maximal weitere 7 Monatsgehälter
  • - soweit der Mitarbeiter lediglich als dirigente eingruppiert ist, aber tatsächlich keine leitende Spitzenfunktion ausübt, kann er bei unwirksamer Kündigung statt der Entschädigung die Wiedereinsetzung und Weiterbeschäftigung sowie ggf. Nachzahlung entgangener Vergütung verlangen
4) Ansprüche auf Nachzahlung nicht geleisteter Vergütung
  • - ausländische Arbeitgeber gehen oft von einem Jahresgehalt aus, das auf 12 bzw. 13 Monatsgehälter verteilt wird
  • - soweit eine Anrechnung auf tarifvertraglich geschuldete 13. und 14. Monatsgehälter sowie sonstige tarifvertragliche Zulagen und Leistungen nicht ausdrücklich vereinbart wird, können letztere vom dirigente zusätzlich gefordert werden
  • - Gehaltserhöhungen kompensieren Tariferhöhungen, auch aufgrund Dienstalters, nur dann, wenn eine Anrechnung ausdrücklich vereinbart wird
  • - dies gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber geleistete Gesamtvergütung die Summe aller denkbaren tarifvertraglichen Ansprüche übersteigt. Der dirigente kann diese weitergehenden Ansprüche somit selbst dann geltend machen, wenn er ohnehin schon übertariflich bezahlt wird
  • - diese Erfüllungsansprüche des dirigente unterliegen keiner Ausschlussfrist und können daher noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend für dessen gesamte Dauer geltend gemacht werden
  • - da es sich um Arbeitsvergütung handelt, muß der Arbeitgeber zusätzlich zur Zahlung an den dirigente nachträglich die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abführen
5) Sonstige Ersatzansprüche
  • - soweit die Kündigung oder deren Umstände den dirigente herabwürdigen oder beleidigen, besteht Anspruch auf Schadensersatz, dessen Bemessung im richterlichen Ermessen liegt
  • - soweit im Vorfeld der Kündigung eine Herabstufung, z.B. durch Entzug von Aufgaben oder Zuständigkeiten erfolgt, besteht Anspruch auf Schadensersatz, dessen Bemessung im richterlichen Ermessen liegt
  • - gleiches gilt, wenn in sonstiger Weise das berufliche Fortkommen des dirigente beeinträchtigt wird
  • - soweit der dirigente in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber strafrechtlich verfolgt wird, hat er Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten eines Rechtsanwaltes seiner Wahl
  • - der dirigente hat zudem Anspruch auf Vollständige Freistellung von jedweder persönlichen zivilrechtlichen Haftung in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber

Alles rund um die Kanzlei finden Sie hier: