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Digitaler Nachlass – Teil I – Sind Vertragsverhältnisse zu Providern sowie die Rechte an den zugehörigen online gespeicherten Daten nach § 1922 Abs. 1 BGB vererblich?

Bereits letztes Jahr haben wir über das Facebook-Urteil des KG Berlin zum digitalen Nachlass berichtet. Seit dem Urteil im Mai 2017 (Urteil v. 31.05.2017 – Az. 21 U 9/16) des Kammergerichts Berlin ist die Thematik auch in der juristischen Fachliteratur ein Dauerbrenner. Da wir uns als Erbrechtsspezialisten auch stetig mit dieser Thematik befasst haben, möchten wir Ihnen unsere Sicht auf die Rechtslage in einer kurzen Serie darstellen. In den nächsten drei Wochen werden Sie also drei Artikel zu den wesentlichen drei Rechtsfragen zum digitalen Nachlass unter der Rubrik Aktuelles/Erbrecht finden.

Mit Teil I der Kurzserie möchten wir die folgende Frage behandeln: „Sind Vertragsverhältnisse zu Providern sowie die Rechte an den zugehörigen online gespeicherten Daten nach § 1922 Abs. 1 BGB vererblich?“

Nutzungsrechte, Ansprüche auf Zugriff beziehungsweise Zugang zu online gespeicherten Daten und ähnliche Rechte auf digital gespeicherte Inhalte, sind zunächst als Forderungen gegen die Provider etc. Vermögensbestandteile und kein Persönlichkeitsrecht. Das deutsche Erbrecht sieht in § 1922 BGB die sogenannte Universalsukzession vor, wonach eben sämtliche Bestandteile des Vermögens – so auch sämtlich Forderungen – eines Verstorbenen uneingeschränkt auf dessen Erben übergehen, wenn der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung trifft.

Da nach unserer Ansicht § 88 Abs. 3 TKG keine solche anderweitige Regelung darstellt (dazu nächste Woche mehr), ist auch das digitale Vermögen nach unserer Rechtsauffassung uneingeschränkt vererblich. Es kann nämlich auch nach den Regelungen des deutschen Erbrechts keinen Unterschied machen, ob ein ausgedruckter Brief oder eine E-Mail auf einem Server, eine entwickelte Fotografie oder ein in Dropbox oder der Apple-Cloud gespeichertes, digitales Foto vererbt wird.

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