Wie kann man ein Testament nach italienischem Recht errichten

Möglicher Inhalt letztwilliger Verfügungen nach italienischem Recht

1. Arten und Form letztwilliger Verfügungen

Eine testamentarische Verfügung des Erblassers geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor.
Das italienische Recht lässt nur eine Form der letztwilligen Verfügung zu, nämlich das Testament. Dies bedeutet im Gegenzug, dass der Erbvertrag, wie ihn das schweizerische, deutsche und österreichische Recht kennt und das gemeinschaftliche Ehegattentestament, wie es das deutsche und das österreichische Recht vorsieht, nichtig sind, sogar wenn sie im Ausland beurkundet wurden.

Merke:

Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind nach italienischem Recht nichtig und entfalten daher keine Rechtswirkung. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.

Nach italienischem Recht gibt es drei Möglichkeiten, ein Testament zu errichten. Dies sind das eigenhändige (testamento olografo), das öffentliche (testamento pubblico) und das geheime Testament (testamento segreto). Testierfähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Damit ein eigenhändiges Testament nach italienischem Recht wirksam ist, muss es

  • - ​eigenhändig geschrieben
  • - ​eigenhändig unterschrieben und
  • -​ eigenhändig Ort und Datum angegeben sein.

Bei dem öffentlichen Testament wird nach italienischem Recht der letzte Wille vor einem Notar in Gegenwart zweier Zeugen erklärt. Der Notar hält diesen letzten Willen selbst schriftlich fest und liest anschließend das Testament noch einmal vor. Dass diese Förmlichkeiten eingehalten sind, vermerkt der Notar auf dem Testament. Sodann wird es von ihm, dem Erblasser und den Zeugen unterschrieben.

Bei einem geheimen Testament (testamento segreto) wird der letzte Wille vom Erblasser oder von einem Dritten niedergeschrieben. Es ist sodann erforderlich, dass das Testament derart versiegelt wird, dass es nicht ohne Zerstörung des Siegels geöffnet werden kann. Schließlich ist es bei einem Notar zu hinterlegen, verbunden mit der Erklärung, dass es den letzten Willen des Erklärenden enthält.
Ein Testament ist jederzeit widerruflich. Zudem wird ein älteres durch ein jüngeres Testament widerrufen.

Seit der Ratifizierung des Basler Testamentsübereinkommens im Jahr 1972 werden in Italien beim zentralen Notariatsarchiv (ufficio centrale degli archivi notarili) in Rom alle Testamente registriert, die von einem Notar aufgenommen oder dort hinterlegt sind. Zudem werden die Urkunden dort verwahrt, die die Eröffnung privater, nicht beim Notar hinterlegter Testamente verkünden, Urteile, die die Nichtigkeit einer registrierten Urkunde feststellen sowie die Vorgänge, auf Grund derer eine Urkunde aus der Verwahrung des Notars wieder entfernt wird, sowie der Widerruf eines registrierten Testaments.

Die Gebühr für die Eintragung kostet in etwa 20 Prozent der Notargebühr des eintragungspflichtigen Vorgangs.

2. Vergleich mit Schweiz

Das schweizerische Recht kennt, im Gegensatz zum italienischen Recht, Testamente und Erbverträge. Eigenhändige Testamente müssen eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Öffentliche Testamente werden vor einem Notar und zwei Zeugen errichtet und öffentlich beurkundet. Erbverträge müssen ebenfalls notariell beurkundet werden. Sie binden den Erblasser an die dort getroffenen Verfügungen von Todes wegen, nicht aber hinsichtlich Verfügungen zu Lebzeiten.

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