Wichtige Infos bei einem Steuerstrafrechtsverfahren

1. Verjährungsarten

- es gibt die Festsetzungs- (§§ 169ff AO) und die Zahlungsverjährung (§§ 228ff AO)

a) Festsetzungsverjährung bedeutet, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums das Recht des Staates zur Erhebung von Steuern mittels Erlasses von Steuerbescheiden erlischt, § 169 I AO

→ ist vorliegend relevant, da es um noch nicht festgesetzte Steuern geht


b) Zahlungsverjährung bedeutet, dass der Anspruch des Staates auf die festgesetzte Steuer erlischt, § 228 AO, wobei die Frist 5 Jahre beträgt

2.​Verjährungsfristen

- Festsetzungsfrist bei Verbrauchssteuern (für Strom, Tabak, Mineralöl etc.) 1 Jahr, für alle anderen Steuern 4 Jahre, § 169 II S. 1 AO

→ bei Steuern auf Zinserträge somit an sich 4 Jahre Verjährung gegeben

- Festsetzungsfrist aber 10 Jahre bei Steuerhinterziehung und 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 169 II S. 2 AO

→ Leichtfertigkeit gem. § 378 AO bedeutet erhöhter Grad der Fahrlässigkeit und ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu EUR 50.000,-. Liegt vor, wenn es sich dem Steuerpflichtigen geradezu aufgedrängt hat, dass seine Sorgfaltspflichtverletzung zu einer Steuerverkürzung führen muss und diese objektiv auch eingetreten ist

→ Steuerhinterziehung gem. § 370 AO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber den Behörden vor oder wenn diese über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen werden und dadurch Steuern verkürzt werden

→ Argumentationsfrage, was letztlich gegeben ist: Leichtfertigkeit, wenn man darauf abstellt, dass beispielsweise nicht bewusst war, dass gegenüber den Behörden auch Zinseinkünfte im Ausland anzugeben

3. Beginn Festsetzungsfrist

- nach § 170 I AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem Steuer entstanden ist

→ bspw. bei Kapitaleinkünften aus dem Jahre 2004 somit ab dem 01.01.2005

- war allerdings eine Steuererklärung einzureichen, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Steuererklärung eingereicht wurde

→ vorliegend ist davon auszugehen, dass Steuererklärung einzureichen war

→ sollte Steuererklärung nicht eingereicht worden sein, beginnt Frist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Jahr, in dem Steuer entstanden ist (Bsp.: Steuer entstanden 2003, keine Steuererklärung eingereicht, dann beginnt Frist zum 01.01.2007)

4.​Folgen

- wird Steuer nicht bis Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages entrichtet werden, § 240 AO

→ hier nicht relevant, da Säumnis erst eintritt, wenn Steuer festgesetzt oder angemeldet wurde

- Steuerhinterziehung wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, bei besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren, § 370 AO. Maßgeblich für Strafzumessung ist Steuerschaden (BGH):


* Bis EUR 50.000: regelmäßig Geldstrafen

* Ab EUR 50.000: auch Freiheitsstrafe (i.d.R. auf Bewährung) möglich

* Ab EUR 100.000: in der Regel besonders schwerer Fall und daher Freiheitsstrafe

5.​Mögliches Vorgehen

- Selbstanzeige, § 371 AO

→ Straffreiheit gem. § 371 I AO, es sei denn, es wurde bereits Prüfung durch Steuerbehörden durchgeführt oder Steuerhinterziehung war bereits entdeckt und Täter wusste dies oder nahm dies an bei verständiger Würdigung des Sachlage, § 371 II AO

→ Straffreiheit nur, wenn hinterzogene Steuern fristgerecht nachgezahlt werden, § 371 III AO, wobei die Frist in der Regel nicht länger als sechs Monate ist

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