Rechtsprechung zum „patto di famiglia“ (Familienvertrag) - italienisches Erbrecht

Das Gesetz Nr. 55 vom 14.02.2006 führte in das italienische Zivilgesetzbuch die Artikel 768bis - 768octies ein, durch welche das Rechtsinstitut des sogenannten Familienpakts oder Familienvertrages geschaffen wurde, was zu einer Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots erbrechtlicher Vereinbarungen nach Art. 458 führte, um die gravierenden Nachteile, die bei der vorweggenommenen Erbfolge im Wege einer Schenkung und durch das strenge Pflichtteilsrecht in Italien entstehen, zu vermeiden. Dies wurde im Art. 458 auch explizit so niedergelegt, da im Art. 458 bestimmt wird, dass jede Vereinbarung über die eigene Erbfolge nichtig ist, vorbehaltlich dessen, was in Art. 768bis ff. bestimmt wird. Zweck des Rechtsinstituts des Familienvertrages ist es, die Integrität und Kontinuität des Unternehmens beim Übergang auf die nächste Generation sicherzustellen und gleichzeitig dies mit den schützenswerten Interessen der Pflichtteilsberechtigten zu vereinbaren (siehe Reiss in Internationales Erbrecht -Italien-, Rdn. 246, Seite 70, 3. Auflage 2014, Verlag C.H.Beck, München).

Nunmehr gibt es, nach der gesetzlichen Einführung des „patto di famiglia“, auch Rechtsprechung hierzu. So hat das Landgericht Reggio Emilia (Tribunale Reggio Emilia, 19 luglio 2012, Est. Chiara Zompi) festgestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte bei einem Familienvertrag (patto di famiglia), nachdem er seinen Anteil daran erhalten hat, sein Recht auf Geltendmachung seiner Pflichtteilsrechte durch Erhebung einer Herabsetzungsklage (azione di riduzione) hinsichtlich des übertragenen Vermögens im Rahmen der familienvertraglichen Vereinbarung verliert, obgleich die familienvertragliche, schuldrechtliche Vereinbarung keine direkte, rechtliche Übertragungswirkung entfaltet.

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