Rechtsprechung zum italienischen Schadensersatzrecht

Der 3. Zivilsenat des Corte di Cassazione (ital. Bundesgerichtshof) hat mit Urteil vom 23.09.2014 (n. 2003) entschieden, dass bei der Bestimmung des konkreten Gewinnausfalls und somit bei der Bestimmung der konkreten Höhe des geschuldeten Schadenersatzes die konkreten Umstände, die sich als direkte Folge des Unfalles ergeben, entscheidend sind. Demnach kann auch der höchst mögliche Schadensersatzanspruch nicht schon deshalb negiert werden, weil ein in der Sache befasster Gutachter eine Verringerung der Arbeitsfähigkeit verneint hat.

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