Rechtsprechung zum italienischen Haftungsrecht

Der 3. Zivilsenat des Corte di Cassazione (ital. Bundesgerichtshof) hat mit Urteil vom 27.11.2014 (n. 2520) entschieden, dass die berufliche Haftung des beurkundenden italienischen Notars nur für vorsätzliches Handeln, nicht jedoch für grobe Fahrlässigkeit greift. Diese Feststellung des Kassationshofes wurde für den beurkundenden Notar getroffen, der die Käuferpartei einer Immobilie nicht über das konkrete Risiko einer nicht gelöschten Hypothek aufgeklärt hatte.

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