Rechtliche Tipps zum Arbeitsrecht in der Schweiz und Italien

Die Neuerungen der italienischen Arbeitsrechtsreform („Biagi“) unter besonderer Berücksichtigung der italienisch- schweizerischen Rechtsbeziehungen
I. Einleitung

Durch die sog. „Biagi“-Reform, benannt nach dem im März 2002 in Bologna durch die Hand von Terroristen ermordeten bologneser Arbeitsrechtsprofessors Marco Biagi, wurden einige überkommene arbeitsrechtliche Regelungen grundlegend reformiert und „neue“ flexible Beschäftigungsverhältnisse in das italienische Arbeitsrechtssystem eingeführt.

Die Notwendigkeit einer Neuordnung des Arbeitsrechts folgte insbesondere aus der Reformbedürftigkeit der starren und überholten Regelungen, die den Arbeitgebern aufzwangen, in der Regel unbefristete Arbeitsverträge abzuschließen. Unternehmen hatten infolgedessen große Schwierigkeiten, Aufgaben, die nicht ihrem Kerngeschäft unterfielen, nach außen zu verlagern. Die Lohnkosten stellten aufgrund dieser Rahmenbedingungen eine nicht mehr tragbare Belastung für die Arbeitgeber dar, die zur Abhilfe nicht selten auf den Einsatz von „Schwarzarbeit“ zurückgriffen.
Die Bekämpfung der „Schwarzarbeit“ stellte einer der erklärten Hauptgründe dar, die für die „Biagi“ Reform aufgeführt wurden. Letztlich entsprachen die überkommen Regelungen nicht mehr den ökonomischen Gegebenheiten des Landes, weshalb die Konkurrenzfähigkeit der italienischen Unternehmen ernstlich gefährdet war (bzw. ist).
Die Reform hat nunmehr durch die in Italien als drastisch empfundene Flexibilisierung von Arbeitsverträgen, namentlich durch die Einführung moderner Vertragstypen und neuer marktökonomischer Instrumente, die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um einen konkurrenzfähigen Wirtschaftsstandort zu sichern.

Ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit, die die rechtsfehlerfreie Anwendung der Neuregelungen sicherstellt und damit auch die tatsächliche Durchschlagskraft der Reform aufzeigen kann, wird erst erreicht werden, wenn sich eine höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat, die nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage noch auf sich warten lässt.

II. Ziele und Anwendungsbereich der Neuregelungen

Zu den neuen Arbeitsvertragstypen, die eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes gemäß der gesetzlich verankerten Zielsetzungen  erreicht werden soll, gehören die Arbeit auf Abruf (Job on call), Gelegenheitsarbeit, die zweckgebundene Mitarbeiterschaft, Eingliederungsverträge für Berufseinsteiger und Job-Sharing.

Unternehmen soll ferner die Möglichkeit des „Outsourcing“ eingeräumt werden, indem sie auf fremde Arbeitnehmer zurückgreifen können. Hierzu wurde das grundsätzliche Verbot der Arbeitnehmerüberlassung abgeschafft.
Die Neuregelungen sehen ein Genehmigungsverfahren vor, das sicherstellt, dass Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften angemessene juristische und finanzielle Sicherheiten bieten.

Dieses System neuer Instrumente besteht somit in der begrifflich und inhaltlichen Neuregelung des Gebietes der Arbeitnehmerüberlassung, der Einführung neuer Vertragstypen wie der Arbeit auf Abruf (lavoro intermittente), der Gelegenheitsarbeit (il contratto di lavoro occasionale), der Projektarbeit (il contratto di lavoro a progetto), Eingliederungsverträgen für Berufseinsteiger (i contratti di inserimento), dem Job-Sharing (il contratto di lavoro ripartito) und der Einführung eines Registrierungsverfahrens für Arbeitsverträge.

Die Reform soll eine Optimierung der Arbeitsvermittlung durch eine bessere Koordination zwischen Angebot und Nachfrage bewerkstelligen, indem sowohl landesweit als auch regional die Strukturen der Arbeitsvermittlung verbessert werden. Neben der öffentlichen ist nunmehr auch eine private Arbeitsvermittlung einzurichten, die für mehr Wettbewerb sorgen soll.

Eine Arbeitsvermittlung durch Private darf jedoch nur dann erfolgen, wenn bestimmte von der Regierung festzulegende Mindestanforderungen erfüllt sind.

Weiterhin strebt die Reform eine zusätzliche Förderung der bereits zulässigen  Teilzeitarbeitsverträge an, indem bestehende Einschränkungen aufgehoben werden.

Zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit sind die Ausbildungsverträge neu zu regeln und flexibler zu gestalten, um den Berufseinstieg zu erleichtern.

Arbeitsverhältnisse sind einer Registrierung zuzuführen, damit diese eindeutig qualifiziert werden und mehr Rechtssicherheit geschaffen wird.

Zu beachten ist, dass die neuen Regelungen auf den öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht anwendbar sind.

III. Zusammenfassung der Neuerungen und deren Bedeutung aus schweizerischer Sicht

Die Reform „Biagi“ hat mit den eingeführten Neuerungen in erster Linie eine Angleichung an die europäischen Standards des Arbeitsrechts bewerkstelligt. Die Förderung der Teilzeitarbeit, die Mitarbeiterschaft und die Zulassung der Arbeitnehmerüberlassung sind bereits in zahlreichen Rechtsordnungen verankert. Das Job-Sharing stellt jedenfalls für den schweizerischen Rechtsanwender auch kein Novum dar. Lediglich die Arbeit auf Abruf ist weitgehend Neuland, wobei hiervon schweizerische Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen werden.


Die aufwendigste Form der neuen Vertragstypen stellt die Arbeitnehmerüberlassung dar, wofür zahlreiche Regelungen erlassen wurden, die zudem hohe finanzielle Vorleistungen vorschreiben. Der italienische Gesetzgeber ist ersichtlich mit größtmöglicher Vorsicht an diese neue Erscheinungsform herangetreten.
Die angestrebte Flexibilisierung des Arbeitsmarktes steht im Lichte der sich seit Ende der 90er Jahre durchzusetzende wirtschaftsliberale Bewegung, die ihre Wurzeln in dem angelsächsischen Wirtschaftsverständnis wurzelt.


Dennoch stellt die italienische Arbeitsrechtsreform trotz ihrer für Italien untypischen Systemumwälzung eine „italian way“ zur Liberalisierung des Arbeitsmarktes dar.
Dies wird schon in den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung erkennbar, die aufgrund der Registrierungspflichten und Kontrollmechanismen eine gewisse, wenn auch überschaubare, bürokratische Verfahrensweise abverlangt.


Die Reform hat die Zersplitterung des Arbeitsrechts nicht abmildern können, sie aber auch nicht vertieft. Dennoch wäre für den Rechtsanwender die Schaffung eines überschaubareren Normkomplexes geboten gewesen.
Auch im Hinblick auf die Tarifautonomie hat sich der italienische Gesetzgeber zurückgehalten, da die Reformgesetze zahlreiche Verweise auf  Tarifverträge enthalten.
Fraglich ist, ob Eckpunkte der Reform wie Job-Sharing oder auch die Arbeitnehmerüberlassung überhaupt in die Praxis umsetzbar sind. Bisher wurde von der Wirtschaft kaum von diesen Ausgestaltungen Gebrauch gemacht. Die marktökonomische Aufgeschlossenheit scheint hierfür nicht gegeben zu sein, wobei dem Gesetzgeber zu Gute zu halten ist, dass jedenfalls die Rahmenbedingungen geschaffen wurden.


Als Erfolg wird aber der Reform der Abbau der „Schwarzarbeit“ zuzurechnen sein, da nach den statistischen Daten die Arbeitslosenquote in Italien unter 8% gefallen ist, obwohl praktisch kein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen war. Dies wird darauf zurückzuführen sein, dass formal gemeldete Arbeitslose, die ihre berufliche Tätigkeit unangemeldet ausgeübt haben, aufgrund des flexibleren Arbeitsrechts ihre Erwerbstätigkeit legalisiert haben.

IV. Ausführlichere Informationen zur Arbeitsreform

Sollten Sie weitere Informationen zur der italienischen Arbeitsrechtsreform wünschen, können Sie gerne ein kostenloses Exemplar eines ausführlichen Fachaufsatzes in unserer Kanzlei anfordern, in welchem die aufgezeigten Vertragsgestaltungsmöglichkeiten ausführlicher dargestellt werden.

Gerne informieren wir Sie bei konkretem Handlungsbedarf auch gerne in einem persönlichen Gespräch über individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Diesbezüglich können Sie uns jederzeit telefonisch, per e-mail oder per Fax kontaktieren.

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