Italienisches Immobilienrecht – Vorverträge

Nach einer Entscheidung des Landgerichts von Treviso vom 10. Oktober 2016 (Nr. 2471) ist es unzulässig, wenn der Kaufinteressent, der bereits einen – in Italien verbindlichen – Kaufvorvertrag zu einer Immobilie unterzeichnet hat, sich weigert, den endgültigen notariellen Kaufvertrag zu unterzeichnen, weil es leichten Wassereintritt im Kamin gebe, der Spülkasten des WC ausgetauscht werden müsse und in Heizungskeller und Küche Lüftungsöffnungen eingebaut werden müssten.

Dies sei ein Verhalten gegen Treu und Glauben und nach Auffassung der entscheidenden Richter als Reaktion vollkommen unverhältnismäßig aufgrund der leicht durchzuführenden Abänderungen.

Hält der Kaufinteressent dennoch daran fest, den Kaufvertrag nicht abschließen zu wollen, verstoße er insoweit gegen seine Verpflichtungen aus dem Kaufvorvertrag und müsse entsprechend die Konsequenzen tragen. Diese bestünden darin, dass er keinen Anspruch darauf habe, dass die von ihm geleistete Anzahlung, welche regelmäßig bei Abschluss des Kaufvorvertrages geleistet werde, ihm wieder zurückgezahlt werde. Zudem besteht nach italienischem Recht auch ein Anspruch des Verkaufsinteressenten, dass die Verpflichtungen aus dem Vorvertrag – namentlich der Abschluss des notariellen, endgültigen Kaufvertrages – durchgesetzt werden und der Kaufinteressent durch ein Gericht zum Vertragsabschluss verpflichtet wird.

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