Italienisches Immobilienrecht – Teilunmöglichkeit und Abschluss Vorvertrag

Nach Abschluss des Vorvertrags führt die Unmöglichkeit, auch einen angeschlossenen Garten zu veräußern, nicht zu einer Unmöglichkeit der Leistung insgesamt. Vielmehr kann der Verkäufer die Vollstreckung in spezifischer Form mit entsprechender Reduzierung des Kaufpreises verlangen. Hier tritt keine auflösende Bedingung ein, die den Kaufvorvertrag auflösen würde, da der Zweck des Geschäfts noch immer erreichbar wäre. Bei Kauf einer noch zu bauenden Immobilie, die dann anders erstellt wird, als dies ursprünglich vereinbart war, wurde dem Käufer eine Vollstreckung in spezifischer Form mit gleichzeitiger Kaufpreisreduzierung zugestanden, soweit dies die Leistung betrifft, welche unmöglich geworden ist. Dies wurde bestätigt durch das Kassationsgericht mit Urteil vom 27.02.2017, Nr. 4.939.

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