Italienisches Immobilienrecht – Fälligkeit der Maklerprovision

Das Kassationsgericht hat mit Entscheidung Nr. 923 vom 17.01.2017 entschieden, dass bereits der Abschluss eines „Vorvertrags des Vorvertrags“ dem Makler das Recht gibt, seine Provision nach dem italienischen ZGB zu fordern. Auch das Oberlandesgericht hatte dies so entschieden, dass ein Vorvertrag zu einem Vorvertrag ausreichen würde, um die Maklerprovision zu erhalten, was nunmehr bestätigt wurde. Denn nach Auffassung des Kassationsgerichts ist entscheidend für das Provisionsrecht des Maklers, dass ein Vertrag abgeschlossen wird, welcher dem Auftraggeber das Recht gibt, bezüglich der Erfüllung oder wegen Schadenersatzes zu agieren. Dies kann dann im konkreten Fall auch ein Kaufvorschlag sein, welcher als Vorvertrag zum Vorvertrag ausgestaltet ist. Mithin ist das Geschäft für den Makler nicht erst abgeschlossen, wenn der endgültige Notarvertrag abgeschlossen ist, sondern bereits dann, wenn die Parteien sich darauf geeinigt haben, diesen Notarvertrag abzuschließen. Dies vorbehaltlich jeglicher anderer Vereinbarungen zwischen dem Makler und seinem Auftraggeber.

Alles rund um die Kanzlei finden Sie hier: