Italienisches Immobilienrecht

Nach einem Urteil des Kassationsgerichts in Rom vom 23. September 2016 (Urteil Nr. 18.759) können Miteigentümer von Wohnungseigentum nur dann die vorab getragenen Kosten für die Erhaltung gemeinschaftlicher Teile der Wohnanlage geltend machen, wenn diese Arbeiten dringend und unaufschiebbar waren. Die bloße Untätigkeit der anderen Eigentümer ist hingegen nicht ausreichend.

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