Italienisches Gesellschaftsrecht – Strafrechtliche Handlungen von Geschäftsführern

Der Gesellschafter einer italienischen S.r.l., der nicht auch Geschäftsführer ist, ist dennoch Inhaber eines verbindlichen Rechts auf unbeschränkten Zugang zu den Akten der Geschäftsführung der Gesellschaft, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Geschäfte überprüfen zu können. Sollte die Geschäftsführung der Gesellschaft den Zugang zu diesen Akten verweigern, macht sich dieser sogar strafbar. Dies kann mit einer Verwaltungsstrafe nach Art. 2625 des italienischen ZGB bestraft werden, der entweder eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 10.329,00 vorsieht oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Sollte der Geschäftsführer indes entgegen einer gerichtlichen Anordnung den Zugang verweigern, wäre dies ein Verstoß gegen Artikel 388 des italienischen StGB, was bis zu drei Jahre Gefängnisstrafe mit sich bringen könnte. Gemäß der Entscheidung des Kassationsgerichts Nr. 47307 aus dem Jahr 2016 beschränkt sich dieses Delikt nicht einfach nur auf die Verweigerung der Vorlage von Dokumenten der Gesellschaft und der Buchhaltung, sondern erstreckt sich auch auf Tätigkeiten zum Verbergen angefragter Dokumente oder das Verschleiern von Inhalten der Buchführung oder auch von Versammlungsprotokollen.

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