Italienisches Erbrecht – Verzicht auf Rückgabe verschenkter Immobilie

Der Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf die Herausgabe einer verschenkten Immobilie ist auch dann gültig, wenn dieser vor dem Tod des Schenkers erklärt wurde und vor Ablauf der 20 Jahre seit Eintragung der Schenkung. Dieser Verzicht kann, wenn er notariell erfolgt ist, im Immobilienregister bei der Schenkung vermerkt werden. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss 250/2017 des Landgerichts Pescara getroffen, welche im Einklang steht mit einer entsprechenden Entscheidung des Landgerichts Turin.

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