Italienisches Erbrecht - italienisches Recht

Testamente und Erbverträge

Bei der Abfassung von Testamenten bei Ehegatten, bei denen ein Ehegatte die deutsche, der andere die italienische Staatsangehörigkeit hat, ist Vorsicht aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen geboten. Während im deutschen Recht gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge bedenkenlos zulässig sind und fast schon den Regelfall darstellen, ist nach italienischem Erbrecht das gemeinschaftliche Testament gemäß Art. 589 c.c., wie auch der Erbvertrag gemäß Art. 458 c.c. verboten. Daher kommt es häufig vor, dass Testamente und Erbverträge von italienischen Staatsangehörigen nichtig sind und im Todesfalle zu kostspieligen und langwierigen Erbstreitigkeiten führen. Bei Fragen hinsichtlich der Gestaltung eines italienisch-deutschen Testamentes oder im Falle von Erbstreitigkeiten wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. iur. Jürgen Reiß.

Alles rund um die Kanzlei finden Sie hier: