Infos zum italienischen Erbrecht

Testamente und Erbverträge

Bei der Abfassung von Testamenten bei Ehegatten, bei denen ein Ehegatte die deutsche, der andere die italienische Staatsangehörigkeit hat, ist Vorsicht aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen geboten. Während im deutschen Recht gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge bedenkenlos zulässig sind und fast schon den Regelfall darstellen, ist nach italienischem Erbrecht das gemeinschaftliche Testament gemäß Art. 589 c.c., wie auch der Erbvertrag gemäß Art. 458 c.c. verboten. Daher kommt es häufig vor, dass Testamente und Erbverträge von italienischen Staatsangehörigen nichtig sind und im Todesfalle zu kostspieligen und langwierigen Erbstreitigkeiten führen. Bei Fragen hinsichtlich der Gestaltung eines italienisch-deutschen Testamentes oder im Falle von Erbstreitigkeiten wenden sie sich bitte an Herrn Dr. iur. Jürgen Reiß.

Auseinandersetzung von Nachlässen (italienisches Erbrecht)

Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Erbrechtsfällen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, bei denen es um Auseinandersetzungen von Nachlassvermögen in Italien geht, empfehlen wir, insbesondere zur Vermeidung von langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungsverfahren vor italienischen Gerichten, unverzüglich nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft eine außergerichtliche Einigung mit den oftmals in Italien lebenden Miterben herbeizuführen. Für Fragen steht Ihnen unser Kanzleiteam in den Büros jederzeit gerne zur Verfügung.

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