Änderung des internationalen Erbrechts zum 17.08.2015 aufgrund der EU-Erbrechtsreform („Rom V“)

Ab dem 17.08.2015 regelt das EU-Erbrecht, welches nationale Recht angewendet wird, wenn Vermögen im EU-Ausland vererbt wird. Vom 17. August an gilt bei grenzüberschreitenden Nachlässen innerhalb der EU - mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark - einheitlich das Aufenthaltsprinzip. Folglich kommt es bei der Frage, welches Erbrecht beim Tode eines EU-Bürgers zu Anwendung kommt, nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an, sondern vielmehr auf dessen letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Wohnte der verstorbene Deutsche etwa in Italien, so kommt nicht mehr, wie bisher deutsches Erbrecht zur Anwendung, sondern vielmehr das italienische Erbrecht. Für in Deutschland lebende Italiener kommt folglich nicht mehr das italienische Erbrecht, sondern vielmehr das deutsche Erbrecht zur Anwendung.

Wer insbesondere im Pensionsalter nicht möchte, dass im Falle seines Todes das ausländische Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zur Geltung kommt, hat die Möglichkeit sein Heimatrecht zu wählen. Durch eine solche Rechtswahl kann er seinen Erben viele Unannehmlichkeiten ersparen, die das fremde Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes mit sich bringen kann und somit sicherstellen, dass sein letzter Wille im Falle seines Todes auch erfüllt wird.

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